Stadt Esslingen am Neckar
Referat
für Beteiligungen 12.12.2012
Sachbearbeiterin:
Frau
Birgit Emberger
III-BC/410/2012
V O R L A G E
Verwaltungsausschuss
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26.11.2012
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Gemeinderat
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17.12.2012
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Betreff:
Gas-Konzessionsvertrag
– Veröffentlichung des Vertragsendes
I. Antrag
Das Vertragsende des Gas-Konzessionsvertrags
zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Stadtwerke Esslingen am Neckar
GmbH & Co. KG zum 31.12.2014 wird gemäß Anlage zur Vorlage durch Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger bis zum 31.12.2012 bekannt gemacht.
II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung
entfällt
III. Ressourcenverbrauch
Wird
dem Antrag der Verwaltung zugestimmt, folgen keine weiteren Aufwendungen oder Erträge.
Kommende Haushaltsjahre werden nicht durch zusätzlichen / neuen
Ressourcenverbrauch belastet bzw. durch Einsparungen entlastet.
IV. Begründung
Der
Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Stadtwerke
Esslingen am Neckar GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin Stadtwerke Esslingen am
Neckar GmbH & Co. KG über die Versorgung des Stadtgebiets mit Gas und
Wasser und über die Benutzung der Straßen, Wege, Plätze Bauwerke und sonstigen
Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb von Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen
nebst Zubehör für Gas und Wasser vom 09.01.1995 mit einer Laufzeit von 20
Jahren endet am 31.12.2014.
Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor
Ablauf von „Verträgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die
Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im
Gemeindegebiet gehören (Wegenutzungsverträge)“ das Vertragsende durch
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Nach den
Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG zählen zu den Betreibern von Energieversorgungsnetzen
im Sinne dieses Gesetzes die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder
Gasversorgungsnetzen. Die Betreiber von Wasserversorgungsnetzen fallen nicht
unter die Bestimmungen des EnWG; daher besteht keine Verpflichtung, das
Auslaufen der Wasserkonzession in gleicher Weise wie das Auslaufen der
Gaskonzession bekannt zu machen und auszuschreiben. Die Neuvergabe der
Wasserkonzession kann im Wege der freihändigen Vergabe erfolgen. Eine entsprechende
Beschlussvorlage wird dem Gemeinderat zu gegebener Zeit vorgelegt.
Das Gesetz enthält darüber
hinaus keine weitergehenden Vorschriften zu Form und Inhalt der
Veröffentlichung bzw. zu Form und Inhalt der Ausschreibung. Die Vergabe muss
nach dem gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur vom
15. Dezember 2010 in jedem Fall transparent und diskriminierungsfrei
durchgeführt werden. In § 46 Absatz 3 Satz 5 EnWG ist hierzu bestimmt, dass die
Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet
ist.
Nach § 1 EnWG ist Zweck des
Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien
beruht.
Nach den Ausführungen im
Leitfaden „Konzessionsverträge – Handlungsoptionen für Kommunen und Stadtwerke“
vom September 2012, der vom Städtetag, Deutschem Städte- und Gemeindebund
(DStGB) und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) gemeinsam erarbeitet
wurde, ist der Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde ihre Auswahlkriterien, die für
die Entscheidung über die Vergabe maßgeblich sein sollen, bekannt geben muss,
nicht gesetzlich festgelegt. So kann die Gemeinde bereits im
Bekanntmachungsverfahren oder auch im eigentlichen Interessenbekundungsverfahren
ihre Auswahlkriterien bekannt geben. Entscheidend ist, dass die
Auswahlkriterien allen Bewerbern gegenüber bekannt gegeben werden.
Aus Verfahrensvereinfachungsgründen
schlägt die Verwaltung vor, die Kriterien nach § 1 EnWG für die spätere Auswahl
des Gasnetzbetreibers bereits in die Veröffentlichung des Vertragsendes nach §
46 Absatz 3 Satz 1 EnWG mit aufzunehmen.
Ein entsprechender Vorschlag
für den Veröffentlichungstext findet sich in der Anlage zur Vorlage.
Hinweis:
Der Vertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar
und der Firma Neckarelektrizitätsversorgungs-AG vom 12./15.11.1984 über die
Benutzung von Flächen innerhalb des Stadtgebiets von Esslingen am Neckar für
das Einlegen und den Betrieb von Fernwärmeleitungen
(Fernwärmekonzessionsvertrag), in den die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH
(SWE) bzw. deren Rechtsnachfolgerin Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH durch
Einbringungsvertrag vom 09.12.1993 zwischen SWE und Fernwärme Esslingen GmbH
eingetreten ist, endet nach einer Laufzeit von 30 Jahren ebenfalls am
31.12.2014. Auch die Betreiber von Fernwärmeversorgungsnetzen fallen nicht
unter die Bestimmungen des EnWG.
Referat für Beteiligungen Finanzdezernat
Anlage: Veröffentlichungstext nach
§ 46 Absatz 3 EnWG