Stadt Esslingen am Neckar

Stadt Esslingen am Neckar

Referat für Beteiligungen                                                                                       12.12.2012

 

Sachbearbeiterin:

Frau Birgit Emberger

 

                                                                                                                   III-BC/410/2012

 

V O R L A G E

 

 

Verwaltungsausschuss

26.11.2012

Gemeinderat

17.12.2012

 

 

Betreff: Gas-Konzessionsvertrag – Veröffentlichung des Vertragsendes

 

 

I. Antrag

 

Das Vertragsende des Gas-Konzessionsvertrags zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG zum 31.12.2014 wird gemäß Anlage zur Vorlage durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bis zum 31.12.2012 bekannt gemacht.         

 

 

II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung

 

entfällt

 

 

III. Ressourcenverbrauch

 

Wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt, folgen keine weiteren Aufwendungen oder Erträge. Kommende Haushaltsjahre werden nicht durch zusätzlichen / neuen Ressourcenverbrauch belastet bzw. durch Einsparungen entlastet.

 

 

IV. Begründung

 

Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG über die Versorgung des Stadtgebiets mit Gas und Wasser und über die Benutzung der Straßen, Wege, Plätze Bauwerke und sonstigen Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb von Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen nebst Zubehör für Gas und Wasser vom 09.01.1995 mit einer Laufzeit von 20 Jahren endet am 31.12.2014.

 

Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von „Verträgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Wegenutzungsverträge)“ das Vertragsende durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 

Nach den Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG zählen zu den Betreibern von Energieversorgungsnetzen im Sinne dieses Gesetzes die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen. Die Betreiber von Wasserversorgungsnetzen fallen nicht unter die Bestimmungen des EnWG; daher besteht keine Verpflichtung, das Auslaufen der Wasserkonzession in gleicher Weise wie das Auslaufen der Gaskonzession bekannt zu machen und auszuschreiben. Die Neuvergabe der Wasserkonzession kann im Wege der freihändigen Vergabe erfolgen. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird dem Gemeinderat zu gegebener Zeit vorgelegt.

 

Das Gesetz enthält darüber hinaus keine weitergehenden Vorschriften zu Form und Inhalt der Veröffentlichung bzw. zu Form und Inhalt der Ausschreibung. Die Vergabe muss nach dem gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur vom 15. Dezember 2010 in jedem Fall transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. In § 46 Absatz 3 Satz 5 EnWG ist hierzu bestimmt, dass die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet ist.

 

Nach § 1 EnWG ist Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

 

Nach den Ausführungen im Leitfaden „Konzessionsverträge – Handlungsoptionen für Kommunen und Stadtwerke“ vom September 2012, der vom Städtetag, Deutschem Städte- und Gemeindebund (DStGB) und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) gemeinsam erarbeitet wurde, ist der Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde ihre Auswahlkriterien, die für die Entscheidung über die Vergabe maßgeblich sein sollen, bekannt geben muss, nicht gesetzlich festgelegt. So kann die Gemeinde bereits im Bekanntmachungsverfahren oder auch im eigentlichen Interessenbekundungsverfahren ihre Auswahlkriterien bekannt geben. Entscheidend ist, dass die Auswahlkriterien allen Bewerbern gegenüber bekannt gegeben werden.

 

Aus Verfahrensvereinfachungsgründen schlägt die Verwaltung vor, die Kriterien nach § 1 EnWG für die spätere Auswahl des Gasnetzbetreibers bereits in die Veröffentlichung des Vertragsendes nach § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG mit aufzunehmen.

 

Ein entsprechender Vorschlag für den Veröffentlichungstext findet sich in der Anlage zur Vorlage.

 

 

Hinweis:

Der Vertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Firma Neckarelektrizitätsversorgungs-AG vom 12./15.11.1984 über die Benutzung von Flächen innerhalb des Stadtgebiets von Esslingen am Neckar für das Einlegen und den Betrieb von Fernwärmeleitungen (Fernwärmekonzessionsvertrag), in den die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH (SWE) bzw. deren Rechtsnachfolgerin Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH durch Einbringungsvertrag vom 09.12.1993 zwischen SWE und Fernwärme Esslingen GmbH eingetreten ist, endet nach einer Laufzeit von 30 Jahren ebenfalls am 31.12.2014. Auch die Betreiber von Fernwärmeversorgungsnetzen fallen nicht unter die Bestimmungen des EnWG.     

 

 

 

 

 

 

 

Referat für Beteiligungen                                                   Finanzdezernat

 

 

 

Anlage:     Veröffentlichungstext nach § 46 Absatz 3 EnWG                

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)